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   BGH, 26.06.1958 - 5 StR 235/58   

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https://dejure.org/1958,726
BGH, 26.06.1958 - 5 StR 235/58 (https://dejure.org/1958,726)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1958 - 5 StR 235/58 (https://dejure.org/1958,726)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1958 - 5 StR 235/58 (https://dejure.org/1958,726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wahrnehmung der Verteidigungsaufgaben eines Pflichtverteidigers durch einen Referendar zu Ausbildungszwecken - Zulässigkeit einer Übertragung der Verteidigung - Ausschluss des Referendars vom Schlussvortrag als unzulässige Beschränkung der Verteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1308
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Frankfurt, 19.09.2017 - 2 ARs 13/17

    Bewilligung einer Pauschvergütung (Einarbeitungsentschädigung) in Strafsache

    Er darf zu seiner Entlastung weder Untervollmacht erteilen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, S. 393) noch einem Referendar Verteidigerfunktionen übertragen (vgl. § 139 StPO; BGH, NJW 1958, S. 1308 f.).
  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 2 (s) Sbd IX-68/06

    Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Dauer der

    Er darf zu seiner Entlastung weder Untervollmacht erteilen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, S. 393) noch einem Referendar Verteidigerfunktionen übertragen (vgl. § 139 StPO; BGH, NJW 1958, S. 1308 f.).
  • OLG Frankfurt, 09.01.2023 - 2 ARs 41/22

    Pauschvergütung nach § 51 RVG

    Er darf zu seiner Entlastung weder Untervollmacht erteilen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, S. 393) noch einem Referendar Verteidigerfunktionen übertragen (vgl. § 139 StPO; BGH, NJW 1958, S. 1308 f.).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 315/89

    Zulässigkeit einer Verfahrensrüge - Voraussetzungen für die ordnungsgemäße

    Allenfalls kann in einem solchen Fall der Pflichtverteidiger dem ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendar die Verteidigung unter seiner Aufsicht überlassen; erforderlich ist aber auf jeden Fall, daß er dabei den Referendar verantwortlich überwacht (vgl. BGH NJW 1958, 1308, 1309).
  • LG Berlin, 28.07.1999 - 534 Qs 90/99

    Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar; Aussetzung der

    Allerdings erfolgt dies nicht durch die Erteilung einer Untervollmacht durch den bestellten Pflichtverteidiger, da § 139 StPO nur für den Wahlverteidiger, nicht aber für den Pflichtverteidiger gilt (herrschende Ansicht: BGH NJW 1958, 1308 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Auflage 1999, RN 1 zu § 139 StPO ).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2007 - 2 ARs 77/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger,

    Er darf zu seiner Entlastung weder Untervollmacht erteilen (vgl. BGH, StV 1981, 393) noch einem Referendar Verteidigerfunktionen übertragen (vgl. § 139 StPO ; BGH, NJW 1958, 1308 f.).
  • BGH, 07.06.1966 - 5 StR 287/66

    Zulässigkeit der weiteren Übertragung der Pflichtverteidigung durch den

    Weder durfte aber der Pflichtverteidiger oder dessen amtlich bestellter Vertreter die Pflichtverteidigung überhaupt weiterübertragen (BGH NJW 1958, 1308), noch durfte, was überdies nicht geschehen ist, der Vorsitzende den Referendar Kü.
  • BGH, 01.10.1963 - 5 StR 300/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.03.1966 - 1 StR 31/66

    Revision mit teilweiser Aufhebung des Urteils - Ausschluss der Öffentlichkeit bei

  • BGH, 24.02.1966 - 1 StR 58/66

    Weiterübertragung der notwendigen Verteidigung an einen Referendar

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